Entleerung und Reinigung von Schwimmbecken und Pools

30. August 2024

 

Gerne informieren wir Sie, dass es für die Entleerung privater Pools und Schwimmbäder ein neues Merkblatt aus Sicht des Umwelt- und Gewässerschutzes gibt. Daraus geht im Wesentlichen folgendes vor:

Pool-Abwasser, das mit Chemikalien behandelt wurde, darf nicht in Gewässer gelangen. Es muss fachgerecht entsorgt werden. Dabei ist zwischen fest installierten und mobilen Pools zu unterscheiden.

a.) Fest installierte Pools
Fest installierte Pools sind an die Kanalisation (ARA) anzuschliessen, wenn das Pool-Abwasser mit Chemikalien behandelt wird.

Bedingungen für die Ableitung in eine ARA:
. Nur bei trockenem Wetter
. Bei Leerung oder Teil-Leerung muss die letzte Beigabe von Chemikalien (Desinfektions- und Algenschutzmittel) mindestens drei Wochen zurückliegen. Reinigungsabwasser kann direkt abgeleitet werden.
. Maximaler Abfluss: 1 l/s

b.) Mobile Pools
Das Abwasser mobiler Pools ist in erster Priorität in die ARA abzuleiten, wenn das Pool-Abwasser mit Chemikalien behandelt wurde (Bedingungen für die Ableitung siehe im Merkblatt im letzten Mitteilungsblatt oder auf der Homepage vom AUE). Wenn dies nicht möglich ist, darf das Pool-Abwasser im eigenen Garten versichert werden. Die Versickerung von Pool-Abwasser in Grundwasserschutzzonen ist verboten.

Das vollständige Merkblatt finden Sie bi uns auf unserer Webseite www.itingen.ch / Bau/Umwelt / Diverses.